Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Externe-S I
PO-Externe-S I§ 6 Zulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/6#abs-1 (1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer den erstrebten Abschluss nicht besitzt und
1. sowohl die Vollzeitschulpflicht nach § 37 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW S. 336) geändert worden ist, als auch die Schulpflicht in der Sekundarstufe II nach § 38 des Schulgesetzes NRW erfüllt hat oder
2. Schülerin oder Schüler einer anerkannten Ergänzungsschule gemäß § 118 des Schulgesetzes NRW ist oder
3. an einem Berufskolleg einen Ausbildungsgang besucht, in dem man den gewünschten Abschluss nicht erwerben kann oder
4. zwingende persönliche oder gesundheitliche Gründe geltend macht, die eine Ausnahme zur Anmeldung während der Schulpflicht rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/6#abs-2 (2) Bewerberinnen oder Bewerber gemäß Absatz 1 Nummer 2 oder Bewerberinnen und Bewerber in einer Maßnahme nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW dürfen auch dann zur Externenprüfung zugelassen werden, wenn sie oder er bei Meldeschluss die für den erstrebten Abschluss erforderliche Regelschulzeit in der Sekundarstufe I um nicht mehr als neun Monate unterschreitet. Das Prüfungszeugnis wird in diesem Fall erst zum Entlassungstermin der öffentlichen Schulen ausgehändigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/6#abs-3 (3) Durch die Externenprüfung kann der erstrebte Abschluss in der Regel nicht vor dem Ende der Regelschulzeit erreicht werden, die für den entsprechenden Bildungsgang in der Sekundarstufe I festgesetzt ist.