Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Externe-S I
PO-Externe-S I§ 5 Meldung zur Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/5#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber stellen einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung an die für ihren Wohnort zuständige Bezirksregierung. Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum Prüfungstermin Schülerinnen und Schüler einer Ergänzungsschule sind, können den Antrag auch an die Bezirksregierung richten, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat, oder die Schule ermächtigen, dort den Antrag für sie zu stellen. Meldeschluss für die Prüfung ist der 1. November.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/5#abs-2 (2) Bewerberinnen und Bewerber fügen ihrem Antrag eine Übersicht über ihren Bildungsgang, einen Nachweis über das letzte Schulzeugnis und eine Erklärung darüber bei, ob sie bereits früher an einer Externenprüfung teilgenommen haben. Sie geben an, wie sie sich auf die Prüfung vorbereitet haben und wählen die Prüfungsfächer für die schriftliche und mündliche Prüfung (§§ 10, 12). Sie können angeben, mit welchen Themen der einzelnen Prüfungsfächer sie sich näher beschäftigt haben. Es können pro Fach für die mündlichen Prüfungen drei Inhaltsfelder angegeben werden, die von den Prüferinnen und Prüfern entsprechend berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/5#abs-3 (3) Bewerberinnen und Bewerber, die mit Erfolg an einer Sprachfeststellungsprüfung gemäß § 5 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I) teilgenommen haben, werden auf Antrag von der Prüfung im Fach Englisch befreit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/5#abs-4 (4) Soweit die personellen und organisatorischen Voraussetzungen es zulassen, kann die Sprachfeststellungsprüfung auch im Rahmen einer Externenprüfung abgelegt werden.