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AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

§ 23 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/23#abs-1 (1) Hat der Prüfling die Anforderungen des § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, darf er die Prüfungsteile, in denen er nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/23#abs-2 (2) Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden, werden nicht wiederholt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/23#abs-3 (3) Die Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Prüfungsversuch wiederholt werden.

§ 22 § 24