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§ 23 NW_29414 (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Prüfung

AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat der Prüfling die Anforderungen des § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, darf er die Prüfungsteile, in denen er nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, einmal wiederholen.

(2) Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden, werden nicht wiederholt.

(3) Die Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Prüfungsversuch wiederholt werden.