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AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt§ 24 Einsicht in die Prüfungsakte
Stand: 26.08.2026
Der Prüfling hat das Recht, nach Erteilung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 18 Absatz 2 seine Prüfungsakte einzusehen.