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AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

§ 22 Rücktritt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/22#abs-1 (1) Tritt der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von einem Prüfungsteil oder der gesamten Prüfung zurück, ist die Prüfung nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/22#abs-2 (2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling die Prüfung oder den Prüfungsteil wegen Krankheit nicht ablegen kann; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

§ 21 § 23