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Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz …

§ 5 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt und Naturschutz zuständige Ministerium. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Abweichend von Satz 2 übt das für Forsten zuständige Ministerium die Fachaufsicht über die Aufgaben nach § 2 Absatz 5 Nummer 4 und 5 aus.

§ 4 § 6