nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 NW_29238 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht

Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz - LANUV-Errichtungsgesetz -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt und Naturschutz zuständige Ministerium. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Abweichend von Satz 2 übt das für Forsten zuständige Ministerium die Fachaufsicht über die Aufgaben nach § 2 Absatz 5 Nummer 4 und 5 aus.