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Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz …§ 2 Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29238/2#abs-1 (1) Das Landesamt nimmt vorbehaltlich spezieller Aufgabenzuweisungen landesweit bedeutsame fachliche Umwelt-, Naturschutz- und Klimaaufgaben sowie einzelne, damit in Zusammenhang stehende hoheitliche Aufgaben wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29238/2#abs-2 (2) In den in Absatz 1 genannten Bereichen nimmt das Landesamt wissenschaftliche Aufgaben und die Beratung des für Umwelt und Naturschutz zuständigen Ministeriums, der Dienststellen seines Geschäftsbereichs und, soweit erforderlich, die Beratung der Träger öffentlicher Verwaltung und die Gutachtertätigkeit für die Gerichte wahr (Fachaufgaben).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29238/2#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde nach § 5 Satz 1 kann dem Landesamt weitere Fachaufgaben übertragen. Die Übertragung neuer Fachaufgaben anderer Ministerien erfolgt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 5 Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29238/2#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde nach § 5 Satz 1 wird ermächtigt, dem Landesamt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung hoheitliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Fachaufgaben nach Absatz 1 stehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29238/2#abs-5 (5) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) nimmt das Landesamt auf den Nationalparkflächen vorbehaltlich spezieller Aufgabenzuweisungen die folgenden Aufgaben wahr:
1. die Aufgaben der Verwaltung des Nationalparks im Sinne des § 36 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist,
2. die Erstellung und Fortschreibung eines Nationalparkplans und eines Maßnahmenplans, die Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sowie die Durchführung von wissenschaftlicher Umweltbeobachtung, naturkundlicher Bildung und Vermittlung von Naturerleben nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,
3. die folgenden Aufgaben nach dem Landesnaturschutzgesetz:
a) die Erteilung des Einvernehmens für forstliche Festsetzungen in Landschaftsplänen nach § 12 des Landesnaturschutzgesetzes,
b) die Überwachung der Einhaltung der Ge- und Verbote von forstlichen Festsetzungen in Landschaftsplänen nach § 24 des Landesnaturschutzgesetzes,
c) die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten forstlichen Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 25 des Landesnaturschutzgesetzes,
d) die Verwendung von Ersatzgeldern und Durchführung entsprechender Maßnahmen nach § 31 Absatz 4 Satz 6 des Landesnaturschutzgesetzes,
e) die Feststellung der Wildniseignung einer Waldfläche nach § 40 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes,
f) die Erteilung des Einvernehmens bei der Zulassung des Reitens im Wald auf allen privaten Wegen nach § 58 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes,
g) die Erteilung des Einvernehmens bei der Beschränkung des Reitens im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege nach § 58 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes,
h) die Erteilung von Ausnahmen von Verboten des Radfahrens und Reitens außerhalb von Straßen und Wegen nach § 59 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes,
i) die Erteilung einer Genehmigung nach § 60 Absatz 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes und
j) die Erteilung von Befreiungen von den forstlichen Festsetzungen eines Landschaftsplans nach § 75 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes,
4. die folgenden Aufgaben nach dem Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist:
a) die Abgabe von Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange nach § 9 des Landesforstgesetzes,
b) das Anzeigeverfahren für organisierte Veranstaltungen im Wald nach § 2 Absatz 4 des Landesforstgesetzes,
c) die Erteilung von Fahr-, Reit- und Betretungsbefugnissen nach § 3 Absatz 1 des Landesforstgesetzes,
d) die Genehmigung von Eingatterungen von mehr als 10 Hektar Größe nach § 3 Absatz 2 des Landesforstgesetzes,
e) die Genehmigung der Sperrung von Waldflächen nach § 4 des Landesforstgesetzes,
f) die zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechts nach § 5 des Landesforstgesetzes,
g) die Beseitigung von Schäden durch den Erholungsverkehr nach § 6 des Landesforstgesetzes,
h) das Anzeigeverfahren zur Verwertung von Abfällen im Wald nach § 6a Absatz 2 des Landesforstgesetzes,
i) das Einsammeln von Abfällen und die Übergabe an die einsammlungspflichtigen Entsorgungsträger nach § 6a Absatz 3 des Landesforstgesetzes,
j)das Anzeigeverfahren für den forstwirtschaftlichen Wegebau nach § 6b des Landesforstgesetzes,
k) die Zulassung von Ausnahmen zur Kahlhiebsregelung nach § 10 Absatz 2 des Landesforstgesetzes,
l) die Bewirtschaftung der Flächen des Staatswaldes nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,
m)die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Wiederaufforstung sowie die Entbindung von der Pflicht zur Wiederaufforstung nach § 44 des Landesforstgesetzes,
n) die Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände sowie den Ersatz von Schäden Dritter nach § 45 des Landesforstgesetzes,
o) die Genehmigung einer Anlage für das Unterhalten eines Feuers nach § 47 Absatz 1 des Landesforstgesetzes,
p) die Befreiung vom Verbot des Anzündens oder Unterhaltens eines Feuers oder der Benutzung eines Grillgerätes sowie des Lagerns von leichtentzündlichen Stoffen nach § 47 Absatz 1 des Landesforstgesetzes,
q) die Ausübung des Forstschutzes nach § 52 des Landesforstgesetzes,
r) die Bestellung von Forstschutzbeauftragten nach § 53 des Landesforstgesetzes,
s) die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nach § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Landesforstgesetzes und
t) die Überwachung der forstrechtlichen Ge- und Verbote nach dem Landesforstgesetz und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 des Landesforstgesetzes und
5. die Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung und der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung, die dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW durch die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29238/2#abs-6 (6) Die hoheitlichen Aufgaben gemäß Absatz 5 Nummer 1, 3 Buchstabe a, b, f, g, h, i und j, Nummer 4 Buchstabe b, d, e, f, g, h, i, j, k, m, n, o, p, q, r und t sowie Nummer 5 nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung wahr.