Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz - LANUV-Errichtungsgesetz -
Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz …§ 4 Leitung des Landesamtes
Stand: 26.08.2026
Die Leitung des Landesamtes obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.