Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BBiGZustVO
BBiGZustVO§ 5a
Stand: 26.08.2026
Für die Ausbildungsberufe der ländlichen und der nicht-ländlichen Hauswirtschaft, einschließlich der bestehenden Ausbildungsberufe „Fachpraktikerin und Fachpraktiker Hauswirtschaft“ und „Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen“, ist die zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, die Landwirtschaftskammer. Abweichend von Satz 1 ist für den Ausbildungsberuf „Fachpraktikerin und Fachpraktiker Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen“ im Rahmen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer neben der Landwirtschaftskammer die zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes. Ausschlaggebend für die Einordnung eines Ausbildungsberufs in die ländliche beziehungsweise nicht-ländliche Hauswirtschaft ist der Ausbildungsbetrieb.