Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BBiGZustVO
BBiGZustVO§ 10a
Stand: 26.08.2026
Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörden.