Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BBiGZustVO
BBiGZustVO§ 5
Stand: 26.08.2026
Zuständige Stellen für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ sind jeweils für ihren Bezirk der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland.