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BBiGZustVO

§ 4 Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29206/4#abs-1 (1) Zuständige Behörde nach §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist

1. im Bereich des öffentlichen Dienstes die Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle im Sinne von § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde,

2. in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter,

3. für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe die Bezirksregierung Arnsberg,

4. im Übrigen die Bezirksregierung, in deren Bezirk die zuständige Stelle ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29206/4#abs-2 (2) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29206/4#abs-3 (3) Nach § 104 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen. Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Straßenwärterin und Straßenwärter im öffentlichen Dienst werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 104 in Verbindung mit § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes auf den Landesbetrieb Straßenbau übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29206/4#abs-4 (4) Gemäß § 124 b in Verbindung mit den §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2 und § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die Handwerkskammern übertragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29206/4#abs-5 (5) Für Umschulungen im Bereich des öffentlichen Dienstes zu Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Kommunalverwaltung sowie zu Kaufleuten für Büromanagement im kommunalen Bereich werden die Zuständigkeiten der zuständigen Behörden nach § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 und § 33 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes auf die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd zuständigen Stellen übertragen.

§ 3 § 5