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§ 5 NW_29206 (Nordrhein-Westfalen)

BBiGZustVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Stellen für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ sind jeweils für ihren Bezirk der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland.