Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Elektro
PO-Elektro§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29169/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung als Ver- und Entsorger / Ver- und Entsorgerin oder eine Prüfung zum Meister / zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung nachweist und an einer beruflichen Bildungsmaßnahme „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Abwasser- / Wasserversorgungstechnik“ teilgenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29169/2#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er auf Grund mehrjähriger Berufspraxis im Bereich der Ver- und Entsorgung entsprechende Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat und an einer beruflichen Bildungsmaßnahme „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Abwasser- / Wasserversorgungstechnik“ teilgenommen hat.