nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 NW_29169 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassungsvoraussetzungen

PO-Elektro

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung als Ver- und Entsorger / Ver- und Entsorgerin oder eine Prüfung zum Meister / zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung nachweist und an einer beruflichen Bildungsmaßnahme „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Abwasser- / Wasserversorgungstechnik“ teilgenommen hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er auf Grund mehrjähriger Berufspraxis im Bereich der Ver- und Entsorgung entsprechende Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat und an einer beruflichen Bildungsmaßnahme „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Abwasser- / Wasserversorgungstechnik“ teilgenommen hat.