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# § 2 NW_29169 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassungsvoraussetzungen

PO-Elektro  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung als Ver- und Entsorger / Ver- und Entsorgerin oder eine Prüfung zum Meister / zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung nachweist und an einer beruflichen Bildungsmaßnahme „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Abwasser- / Wasserversorgungstechnik“ teilgenommen hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er auf Grund mehrjähriger Berufspraxis im Bereich der Ver- und Entsorgung entsprechende Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat und an einer beruflichen Bildungsmaßnahme „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Abwasser- / Wasserversorgungstechnik“ teilgenommen hat.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_29169 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29169/2

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