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Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes …

§ 5 Zusammensetzung des Betriebsausschusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/5#abs-1 (1) Der Bauausschuss ist Betriebsausschuss. Seine Mitglieder üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Bauausschusses aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/5#abs-2 (2) Die Betriebsleiter nehmen an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Sie sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/5#abs-3 (3) Der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes sowie der Erste Landesrat und Kämmerer/die Erste Landesrätin und Kämmerin können an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen. Ihnen oder den von ihnen entsandten Vertretern/Vertreterinnen ist zur Sache jederzeit auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 4 § 6