Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes …§ 5 Zusammensetzung des Betriebsausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/5#abs-1 (1) Der Bauausschuss ist Betriebsausschuss. Seine Mitglieder üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Bauausschusses aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/5#abs-2 (2) Die Betriebsleiter nehmen an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Sie sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/5#abs-3 (3) Der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes sowie der Erste Landesrat und Kämmerer/die Erste Landesrätin und Kämmerin können an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen. Ihnen oder den von ihnen entsandten Vertretern/Vertreterinnen ist zur Sache jederzeit auf Verlangen das Wort zu erteilen.