Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes …§ 6 Aufgaben des Betriebsausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/6#abs-1 (1) Der Betriebsausschuss berät die den LWL-BLB betreffenden Angelegenheiten vor, die von der Landschaftsversammlung, vom Landschaftsausschuss oder einem Fachausschuss zu entscheiden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/6#abs-2 (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit es sich nicht um die laufende Betriebsführung handelt oder soweit dafür nicht die Landschaftsversammlung, der Landschaftsausschuss, ein Fachausschuss oder der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes zuständig ist. Er entscheidet in den ihm durch die Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe übertragenen Angelegenheiten sowie über
- Benennung der Prüfer für den Jahresabschluss.
- Zustimmung zu nicht unabweisbaren und nicht eilbedürftigen erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan.
- Zustimmung zu Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben im Investitionsplan, wenn sie mehr als 15 Prozent und gleichzeitig mindestens 500 000 Euro betragen.
- die Einstellungen der Entgeltgruppen 13 bis 15 TVöD. Dies gilt auch für Kündigungen durch den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb. Über Stellenbesetzungen in diesen Entgeltgruppen, die aufgrund einer internen Ausschreibung erfolgen, wird der Betriebsausschuss informiert.
- die Entlastung der Betriebsleitung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/6#abs-3 (3) Für die Haftung der Mitglieder des Betriebsausschusses gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 sinngemäß.