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Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes …

§ 4 Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/4#abs-1 (1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des LWL-Bau- und Liegenschaftsbetriebes, soweit sie nicht

a) der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,

b) dem Umwelt- und Bauausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,

c) dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes übertragen sind,

d) Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/4#abs-2 (2) Der Landschaftsausschuss beschließt ferner über

a) grundsätzliche Zielsetzungen des LWL-Bau- und Liegenschaftsbetriebes,

b) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleitung; in dringenden Fällen kann der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsleitung beauftragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/4#abs-3 (3) Der Landschaftsausschuss bereitet die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vor. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Betriebsausschuss und im Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.

§ 3 § 5