Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes …§ 4 Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/4#abs-1 (1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des LWL-Bau- und Liegenschaftsbetriebes, soweit sie nicht
a) der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,
b) dem Umwelt- und Bauausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,
c) dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes übertragen sind,
d) Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/4#abs-2 (2) Der Landschaftsausschuss beschließt ferner über
a) grundsätzliche Zielsetzungen des LWL-Bau- und Liegenschaftsbetriebes,
b) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleitung; in dringenden Fällen kann der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsleitung beauftragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/4#abs-3 (3) Der Landschaftsausschuss bereitet die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vor. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Betriebsausschuss und im Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.