(1) Der Bauausschuss ist Betriebsausschuss. Seine Mitglieder üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Bauausschusses aus.
(2) Die Betriebsleiter nehmen an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Sie sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.
(3) Der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes sowie der Erste Landesrat und Kämmerer/die Erste Landesrätin und Kämmerin können an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen. Ihnen oder den von ihnen entsandten Vertretern/Vertreterinnen ist zur Sache jederzeit auf Verlangen das Wort zu erteilen.