Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes …§ 3 Zuständigkeiten der Landschaftsversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/3#abs-1 (1) Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten des LWL-BLB, die sie nach der Landschaftsverbandsordnung nicht übertragen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/3#abs-2 (2) Die Landschaftsversammlung beschließt außerdem über
a) die Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,
b) die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne oder die Behandlung von Verlusten und die Entlastung des Betriebsausschusses,
c) die Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/3#abs-3 (3) Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.