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# § 4 NW_29121 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses

Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des LWL-Bau- und Liegenschaftsbetriebes, soweit sie nicht

a) der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,

b) dem Umwelt- und Bauausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,

c) dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes übertragen sind,

d) Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.

(2) Der Landschaftsausschuss beschließt ferner über

a) grundsätzliche Zielsetzungen des LWL-Bau- und Liegenschaftsbetriebes,

b) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleitung; in dringenden Fällen kann der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsleitung beauftragen.

(3) Der Landschaftsausschuss bereitet die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vor. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Betriebsausschuss und im Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_29121 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/4

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