Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes …§ 13 Wirtschaftsplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/13#abs-1 (1) Die Betriebsleitung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/13#abs-2 (2) Die Betriebsleitung hat den Wirtschaftsplan so rechtzeitig dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes sowie dem Kämmerer/der Kämmerin vorzulegen, dass der Wirtschaftsplan des Betriebes und der Haushaltsplan des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe aufeinander abgestimmt werden können.