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Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes …

§ 14 Buchführung, Jahresabschluss, Zahlungsabwicklung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/14#abs-1 (1) Der Betrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/14#abs-2 (2) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/14#abs-3 (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und unverzüglich prüfen zu lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/14#abs-4 (4) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Jahresabschlussprüfers unverzüglich nach Vorliegen des Prüfungsberichtes, jedoch spätestens 6 Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss, dem Kämmerer/der Kämmerin und dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes vorzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/14#abs-5 (5) Die LWL-Finanzabteilung führt die Bankgeschäfte im Auftrag für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb aus. Die Buchführung und Zahlungsabwicklung erfolgt beim LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb nach den geltenden Bestimmungen.

§ 13 § 15