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§ 13 NW_29121 (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsplan

Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Betriebsleitung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

(2) Die Betriebsleitung hat den Wirtschaftsplan so rechtzeitig dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes sowie dem Kämmerer/der Kämmerin vorzulegen, dass der Wirtschaftsplan des Betriebes und der Haushaltsplan des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe aufeinander abgestimmt werden können.