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# § 4 NW_29077 (Nordrhein-Westfalen) — Einrichtung von Prüfungsausschüssen

APVOLChem NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Ministerium bildet

1. bei den Universitäten, an denen ein Studium gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 angeboten wird, je einen Prüfungsausschuss für die Prüfungen der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung, dem die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen und die durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben obliegt;

2. einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Zweite Staatsprüfung beim Landesamt unter der Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Zweite Staatsprüfung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im Lande Nordrhein-Westfalen“.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_29077 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/4

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