(1) Die Gesamtnote der staatlichen Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den Prüfungsfächern der Anlage 2.
(2) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den Prüfungsfächern nach Anlage 3 und der wissenschaftlichen Abschlussarbeit, wobei die Note im Prüfungsfach nach Anlage 3 Nummer 1 und die Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit jeweils doppelt gewichtet werden.
(3) Die Gesamtnote für die Zweite Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für die drei Prüfungsaufgaben und für die mündliche Prüfung nach Anlage 4.
(4) Die Gesamtnote der Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der Ersten und Zweiten Staatsprüfung und wird im Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung aufgenommen.
(5) Für die Bildung von Durchschnittsnoten nach den Absätzen 1 bis 4 gilt § 11 Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(6) Nach Abschluss jeder Prüfung wird der geprüften Person das Ergebnis mitgeteilt.