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Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland§ 3 Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse
Stand: 05.02.2019
Für die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse gibt sich die Landschaftsversammlung eine Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 3 LVerbO).