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Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland

§ 4 Ausschüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/4#abs-1 (1) Ausschüsse gemäß §§ 13 und 23 LVerbO in Verbindung mit § 101 GO NRW und der Eigenbetriebsverordnung, der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung und Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder und Jugendhilfe sind:

- Finanz- und Wirtschaftsausschuss

- Sozialausschuss

- Gesundheitsausschuss

- Kulturausschuss

- Rechnungsprüfungsausschuss

- Landesjugendhilfeausschuss

- Krankenhausausschüsse

- Betriebsausschuss für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei

- Betriebsausschuss für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen

- Betriebsausschuss für die LVR-InfoKom

- Betriebsausschuss für die LVR-Jugendhilfe Rheinland.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/4#abs-2 (2) Darüber hinaus werden folgende Ausschüsse gebildet:

- Ausschuss für Personal und allgemeine Verwaltung

- Ausschuss für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen (als Fachausschuss)

- Bau- und Vergabeausschuss

- Schulausschuss

- Umweltausschuss

- Ausschuss für Inklusion.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/4#abs-3 (3) Soweit die Zuständigkeit der Fachausschüsse nicht durch Gesetz oder Satzung festgelegt ist, regelt der Landschaftsausschuss Zuständigkeiten und Befugnisse.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/4#abs-4 (4) Die Landschaftsversammlung bestimmt die Zahl der Mitglieder sowie die Zahl und Reihenfolge der stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse. Kommt kein gemeinsamer Wahlvorschlag zustande, so erfolgt die Besetzung der Ausschüsse gemäß § 10 Absatz 5 LVerbO in Verbindung mit § 50 Abs. 3 GO NRW. Für den Landesjugendhilfeausschuss gelten die Bestimmungen des AG KJHG.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/4#abs-5 (5) Die Landschaftsversammlung kann jeden Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss auflösen. Hiervon ausgenommen sind der Landschaftsausschuss und der Landesjugendhilfeausschuss.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/4#abs-6 (6) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus einem Fachausschuss aus, so wählt die Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe, die die Ausgeschiedene/den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin/einen Nachfolger; ist die Fraktion oder Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehört das Mitglied oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter keiner Fraktion oder Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.

§ 3 § 5