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§ 3 Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse

Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 05.02.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse gibt sich die Landschaftsversammlung eine Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 3 LVerbO).