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§ 20 NW_28991 (Nordrhein-Westfalen) — Ausschluss der Öffentlichkeit

APVOLKon NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums, der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sowie des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, wenn alle Prüflinge einverstanden sind. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.