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# § 2 NW_28991 (Nordrhein-Westfalen) — Einstellungsvoraussetzungen

APVOLKon NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur in der amtlichen Lebensmittelkontrolle kann eingestellt werden,

a) wer einen Berufsabschluss mit zusätzlicher Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Prüfung in einem Lebensmittelberuf besitzt;

b) Bewerberinnen und Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelkontrolle beschäftigt waren;

c) wer einen Fachhochschulabschluss mit Diplomprüfung in einem Studiengang besitzt, der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel oder Bedarfsgegenstände vermittelt.

Abschnitt 2

Ausbildungsgrundsätze

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Zitiervorschlag: § 2 NW_28991 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/2

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