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# § 13 NW_28991 (Nordrhein-Westfalen) — Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts

APVOLKon NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es werden mindestens sechs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt, die nach § 8 bewertet werden, und zwar ist je eine Arbeit aus den Bereichen der Fächer 1 sowie 5 und 6, zudem je zwei Arbeiten aus den Bereichen der Fächer 2 und 3 der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Die Auszubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) Versäumen Auszubildende eine Aufsichtsarbeit mit triftiger Entschuldigung, so haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumen Auszubildende ohne triftige Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit, begehen einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung, so sind ihre Aufsichtsarbeiten mit „ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten.

(4) Die Leistungen sind nach Abschluss des Faches unverzüglich zu bewerten und den Auszubildenden umgehend bekannt zu geben. Über die Leistungsnachweise wird eine Bescheinigung nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster erstellt und nach § 8 ermittelt, der Ausbildungsbehörde zugeleitet und zu der Ausbildungsakte genommen.

Abschnitt 5

Abschlussprüfung

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Zitiervorschlag: § 13 NW_28991 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/13

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