(1) Wahlberechtigte können nach Ablauf der Auslegungsfrist nur auf rechtzeitig erhobenen Einspruch in die Wählerliste aufgenommen werden, es sei denn, dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit handelt, die von der Wahlleitung bis zum Tag vor der Wahl zu berichtigen ist.
(2) Alle Änderungen der Wählerlisten sind durch eine mit Tag und Unterschrift versehene Bemerkung zu begründen.