Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LK-Wahlordnung
LK-Wahlordnung§ 39 Wahlergebnis, Niederschrift
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/39#abs-1 (1) Das Wahlergebnis ist in den Wahlversammlungen bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/39#abs-2 (2) Über die Wahlversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die jeweils von der Leiterin oder von dem Leiter der Wahlversammlung und den beiden Schriftführerinnen oder Schriftführern zu unterzeichnen und binnen einer Woche der Landwirtschaftskammer einzureichen sind.