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LK-Wahlordnung

§ 40 Wahlzeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/40#abs-1 (1) Die Mitglieder der Ortsstellen werden auf sechs Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt am ersten Tag des auf den Termin der Wahlversammlung folgenden Kalendermonats. Die Mitglieder bleiben auch über die sechsjährige Amtszeit hinaus bis zur Durchführung einer Neuwahl in ihrer Stellung. Wiederwahl ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/40#abs-2 (2) Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, findet eine Nachwahl statt, für die die gleichen Vorschriften gelten wie für die Hauptwahl.

§ 39 § 41