Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LK-Wahlordnung

LK-Wahlordnung

§ 38 Wahlhandlungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/38#abs-1 (1) Nach Feststellung der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten können diese Wahlberechtigte als Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Es müssen mindestens so viele Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl gestellt werden, wie Mitglieder der Ortsstelle zu wählen sind. Für die Wahlgruppe 2 kann auch nach Absatz 3 verfahren werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/38#abs-2 (2) Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Als Mitglieder der Ortsstelle sind, in der Reihenfolge der Stimmzahlen, die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten der Wahlgruppe 1 sowie die Kandidatin oder der Kandidat der Wahlgruppe 2 mit den höchsten Stimmzahlen gewählt. Als Ersatzmitglieder sind die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten der Wahlgruppe 1 und die Kandidatin oder der Kandidat der Wahlgruppe 2 gewählt, die den als Mitglieder gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten unmittelbar folgen. Abweichend von Satz 1 kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen, wenn es nur so viele Kandidatinnen und Kandidaten gibt, wie Mitglieder zu wählen sind, und niemand widerspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/38#abs-3 (3) Erscheint zu einer Wahlversammlung der Wahlgruppe 2 nur eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, so kann diese beziehungsweise dieser von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung zum Mitglied der Ortsstelle berufen werden, wenn die oder der Wahlberechtigte dem zustimmt.

§ 37 § 39