nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 39 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Wahlergebnis, Niederschrift

LK-Wahlordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Wahlergebnis ist in den Wahlversammlungen bekannt zu geben.

(2) Über die Wahlversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die jeweils von der Leiterin oder von dem Leiter der Wahlversammlung und den beiden Schriftführerinnen oder Schriftführern zu unterzeichnen und binnen einer Woche der Landwirtschaftskammer einzureichen sind.