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§ 29 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Benachrichtigung der Gewählten

LK-Wahlordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlleitung benachrichtigt die Gewählten von der Wahl in Textform und fordert sie auf, sich binnen einer Woche über die Annahme der Wahl in Textform zu erklären.

(2) Die Gewählten sind in der Benachrichtigung nach Absatz 1 darauf hinzuweisen, dass die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb der Frist keine Erklärung eingeht, und dass eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt.