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# § 26 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Weitere Behandlung der Stimmzettel

LK-Wahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlausschuss beschlossen hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind.

(2) Alle Stimmzettel, die nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind, hat die Wahlleitung in Papier einzuschlagen und zu versiegeln. Sie sind so lange aufzubewahren, bis über die Gültigkeit der Wahl entschieden ist (§§ 31 und 32).

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Zitiervorschlag: § 26 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/26

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