Zur Ermittlung des Wahlergebnisses beruft die Wahlleitung unverzüglich nach dem Wahltermin den Wahlausschuss (§ 3) zu einer öffentlichen Sitzung ein.
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Zur Ermittlung des Wahlergebnisses beruft die Wahlleitung unverzüglich nach dem Wahltermin den Wahlausschuss (§ 3) zu einer öffentlichen Sitzung ein.