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§ 23 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Einberufung des Wahlausschusses

LK-Wahlordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Ermittlung des Wahlergebnisses beruft die Wahlleitung unverzüglich nach dem Wahltermin den Wahlausschuss (§ 3) zu einer öffentlichen Sitzung ein.