Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 10
Fn 10§ 41 Versetzung, Zeugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/41#abs-1 (1) Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/41#abs-2 (2) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/41#abs-3 (3) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende der Schulbesuchszeit ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.
7. Abschnitt
Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen