Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 10
Fn 10§ 40 Leistungsbewertung
Stand: 26.08.2026
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im Förderplan festgelegten Ziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.