Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 10

Fn 10

§ 30 Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/30#abs-1 (1) Am Ende der Schulbesuchszeit erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/30#abs-2 (2) Für den Bildungsgang gelten die §§ 38 bis 41.

5. Abschnitt

Zieldifferenter Bildungsgang Lernen

§ 29 § 31