(1) Am Ende der Schulbesuchszeit erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.
(2) Für den Bildungsgang gelten die §§ 38 bis 41.
5. Abschnitt
Zieldifferenter Bildungsgang Lernen