Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 10
Fn 10§ 29 Förderschwerpunkt Lernen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/29#abs-1 (1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen führt zum Abschluss des Bildungsgangs Lernen. In diesem Förderschwerpunkt ist der Erwerb eines dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/29#abs-2 (2) Für den Bildungsgang gelten die §§ 31 bis 37.