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Fn 10

§ 29 Förderschwerpunkt Lernen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/29#abs-1 (1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen führt zum Abschluss des Bildungsgangs Lernen. In diesem Förderschwerpunkt ist der Erwerb eines dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/29#abs-2 (2) Für den Bildungsgang gelten die §§ 31 bis 37.

§ 28 § 30