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§ 3 NW_28967 (Nordrhein-Westfalen) — Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Fn 10

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können begründen

1. Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit),

2. Geistige Behinderung,

3. Körperbehinderung,

4. Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit),

5. Sehschädigungen (Blindheit, Sehbehinderung),

6. Autismus-Spektrum-Störungen.