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Fn 10

§ 23 Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/23#abs-1 (1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation führt zu den Abschlüssen

1. der allgemeinen Schulen,

2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen und

3. im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/23#abs-2 (2) Die Lautsprache und die Gebärdensprache sind gleichberechtigte Kommunikationsformen in allen Fächern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/23#abs-3 (3) Förderschulen und Schwerpunktschulen (§ 20 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW) mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sollen bei einem entsprechenden Bedarf im Rahmen der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden die Deutsche Gebärdensprache (DGS) als eigenständiges weiteres Fach der Stundentafel anbieten, sofern die personellen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/23#abs-4 (4) An die Stelle des Fachs „Musik“ kann das Fach „Musik/Rhythmik“ treten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/23#abs-5 (5) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 31 bis 37.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/23#abs-6 (6) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 38 bis 41.

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